PKV
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können sich jederzeit für die private Krankenversicherung entscheiden. Das betrifft vor allem Besserverdiener – alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze sowie Selbstständige und Beamte (einkommensabhängig). Angestellte und Arbeiter, deren Entgelt unter dieser Grenze liegt, sind Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können ihren Schutz allenfalls durch private Zusatzversicherungen aufbessern. Wer als Arbeitnehmer schon privat versichert ist, aber durch Aufhebung der Versicherungspflichtgrenze nun wieder versicherungspflichtig würde, kann sich innerhalb von drei Monaten durch die gesetzliche Kasse von dieser Pflicht befreien lassen und bleibt in der PKV. Die einmal vorgenommene Zuordnung eines Arbeitsnehmers zur höheren oder niedrigeren Versicherungspflichtgrenze hat auf Dauer Bestand. Beide Grenzen werden künftig jährlich entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung angeboten. Beamte erhalten vom Arbeitgeber eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Nach den Vorschriften des Bundes und der meisten Länder deckt sie für den Berechtigten 50 Prozent der Aufwendungen (70 Prozent im Ruhestand), für Ehegatten 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent. Die private Krankenversicherung bietet auf die Beihilfe abgestimmte Quotentarife zu günstigen Beiträgen. Fazit: Wenn jemand mit dem Brutto-Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann er freiwillig in der Krankenkasse bleiben.